Rechtssatz RS0132739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132739
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Norm
ABGB §1313a
Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art5
Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art9
Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) Art12
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Haftet ein Luftfahrtunternehmen, das nach Art 5 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 (FluggastrechteVO) Unterstützungsleistungen nach Art 9 Abs 1 lit b dieser VO zu erbringen hat, aufgrund dieser Verordnung für Schäden aufgrund einer Verletzung des Fluggasts, die dieser aufgrund fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern des vom Luftfahrtunternehmen beigestellten Hotels erlitten hat?1. Haftet ein Luftfahrtunternehmen, das nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr 261 aus 2004, (FluggastrechteVO) Unterstützungsleistungen nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, dieser VO zu erbringen hat, aufgrund dieser Verordnung für Schäden aufgrund einer Verletzung des Fluggasts, die dieser aufgrund fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern des vom Luftfahrtunternehmen beigestellten Hotels erlitten hat?
2. Falls Frage 1 verneint wird: Beschränkt sich die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens nach Art 9 Abs 1 lit b der VO (EG) Nr 261/2004 darauf, dem Fluggast ein Hotel zu vermitteln und die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, oder schuldet das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung als solche?2. Falls Frage 1 verneint wird: Beschränkt sich die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr 261 aus 2004, darauf, dem Fluggast ein Hotel zu vermitteln und die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, oder schuldet das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung als solche?
Entscheidungstexte
- 17 Ob 8/19d
Entscheidungstext OGH 17.06.2019 17 Ob 8/19d
- 17 Ob 13/20s
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 17 Ob 13/20s
Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, wie folgt geantwortet:
1. Art 9 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass die dem Luftfahrtunternehmen nach dieser Vorschrift obliegende Pflicht, den in ihr genannten Fluggästen unentgeltlich eine Hotelunter-bringung anzubieten, nicht bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen die Unterbringungs-modalitäten als solche zu übernehmen hat.
2. Die Verordnung Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen, das nach Art 9 Abs 1 Buchst b der Verordnung einem Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, eine Hotelunterbringung angeboten hat, nicht auf der alleinigen Grundlage dieser Verordnung verpflichtet sein kann, dem Fluggast die Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Hotelpersonals entstanden sind. (T1)
Beisatz: Daher keine Haftung des Luftfahrtunternehmens für schuldhaftes Verhalten von Hotelmitarbeitern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132739
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20190617_OGH0002_0170OB00008_19D0000_001