Rechtssatz RS0132740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132740
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Rechtssatz
Der „Umstieg“ auf die neuen Verfahrensregeln nach dem IRÄG 2017 ist unabhängig von der Erfüllbarkeit des (alten) Zahlungsplans zulässig. Das Übergangsrecht gewährt dem Schuldner ein Wahlrecht, den zum 1.11.2017 laufenden Zahlungsplan nach altem Recht weiter zu bedienen oder seinen Gläubigern einen Zahlungsplan nach neuem Recht anzubieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132740
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190524_OGH0002_0080OB00050_19I0000_001