Rechtssatz RS0132741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132741
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Rechtssatz
Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach § 281 IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.Einem Antrag auf Abstimmung über einen Zahlungsplan nach Paragraph 281, IO steht es entgegen, wenn Forderungen von Gläubigern bereits (teilweise) wieder aufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des Paragraph 198, Absatz eins, IO analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132741
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190524_OGH0002_0080OB00050_19I0000_002