Rechtssatz RS0132742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132742
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Rechtssatz
Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach Paragraph 73, Absatz 2, ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 30/19y
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 30/19y
Beisatz: Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar. (T1); Veröff: SZ 2019/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132742
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190724_OGH0002_008OBA00030_19Y0000_001