Rechtssatz RS0132744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132744
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Rechtssatz
Wenn § 73 Abs 3 ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.Wenn Paragraph 73, Absatz 3, ArbVG den Arbeitgeber verpflichtet, die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)Auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen, so stellt dies materiell-rechtlich eine besondere gesetzliche Anweisung auf Schuld dar.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 30/19y
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 30/19y
Beisatz: Im Fall der Rechtsungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds eine Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben. (T1); Veröff: SZ 2019/68
Schlagworte
Betriebsratsumlage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132744
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190724_OGH0002_008OBA00030_19Y0000_003