Rechtssatz RS0132754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132754
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Norm
AußStrG 2005 idF 2.ErwSchG §120a
Rechtssatz
Nach § 120a AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein Sachverständigengutachten im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Allein aus der Verwendung eines Aktengutachtens kann daher die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden, insbesondere wenn sich der Betroffene der Befundaufnahme entzieht.Nach Paragraph 120 a, AußStrG in der Fassung 2. ErwSchG ist ein Sachverständigengutachten im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Allein aus der Verwendung eines Aktengutachtens kann daher die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden, insbesondere wenn sich der Betroffene der Befundaufnahme entzieht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 68/19d
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 68/19d
Veröff: SZ 2019/30
- 9 Ob 6/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 Ob 6/23g
Beisatz: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, wenn sich der Sachverständige nach Verweigerung der Befundaufnahme durch die Betroffene für sein schriftliches Gutachten nicht mit der Aktenlage begnügt, sondern sich davor im Rahmen einer Gerichtsverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132754
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20190424_OGH0002_0070OB00068_19D0000_001