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Rechtssatz RS0132754

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132754

Geschäftszahl

7Ob68/19d; 9Ob6/23g

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Norm

AußStrG 2005 idF 2.ErwSchG §120a

Rechtssatz

Nach Paragraph 120 a, AußStrG in der Fassung 2. ErwSchG ist ein Sachverständigengutachten im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Allein aus der Verwendung eines Aktengutachtens kann daher die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden, insbesondere wenn sich der Betroffene der Befundaufnahme entzieht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 68/19d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 68/19d
    Veröff: SZ 2019/30
  • 9 Ob 6/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 Ob 6/23g
    Beisatz: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, wenn sich der Sachverständige nach Verweigerung der Befundaufnahme durch die Betroffene für sein schriftliches Gutachten nicht mit der Aktenlage begnügt, sondern sich davor im Rahmen einer Gerichtsverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132754

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20190424_OGH0002_0070OB00068_19D0000_001