Rechtssatz RS0132755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132755
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Rechtssatz
Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf (Anm: vgl aber RS0132639).Mit Blick auf die Zielsetzung des Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf Anmerkung, vergleiche aber RS0132639).
Entscheidungstexte
- 15 Os 20/19h
Entscheidungstext OGH 10.07.2019 15 Os 20/19h
Beisatz: Darunter fällt auch die gesamte Verfahrensautomation Justiz, auf welche die Staatsanwaltschaften direkten Zugriff haben. (T1)
- 12 Os 23/20d
Entscheidungstext OGH 10.09.2020 12 Os 23/20d
Vgl
- 12 Os 92/21b
Entscheidungstext OGH 23.03.2022 12 Os 92/21b
Verstärkter Senat; Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132755
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20190710_OGH0002_0150OS00020_19H0000_001