Rechtssatz RS0132757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132757
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Veräußerte eine gemeinnützige Bauvereinigung das von ihr errichtete Haus vor Inkrafttreten des § 20 WGG idF des 2. WÄG am 1.3.1991 an einen Mieter oder Dritten, sind weiterhin gemäß § 1 Abs 3 MRG idF vor dem 2. WÄG die Bestimmungen des MRG (und nicht des WGG) auf die Mietverhältnisse dieses Hauses anzuwenden.Veräußerte eine gemeinnützige Bauvereinigung das von ihr errichtete Haus vor Inkrafttreten des Paragraph 20, WGG in der Fassung des 2. WÄG am 1.3.1991 an einen Mieter oder Dritten, sind weiterhin gemäß Paragraph eins, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 2. WÄG die Bestimmungen des MRG (und nicht des WGG) auf die Mietverhältnisse dieses Hauses anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132757
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190731_OGH0002_0050OB00005_19Z0000_001