Rechtssatz RS0132759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132759
Entscheidungsdatum
14.01.2020
Rechtssatz
Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.Der Fortführungsgrund des Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 77/19h
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 77/19h
Beisatz: Hier: Dafür reicht die bloße Argumentation, es wäre eine kontradiktorische Vernehmung des Opfers durchzuführen gewesen, weil es der Staatsanwaltschaft verwehrt sei, Fragen der Glaubwürdigkeit ohne eine solche Beweisaufnahme selbst zu beurteilen, nicht aus. (T1)
- 11 Os 155/19g
Entscheidungstext OGH 14.01.2020 11 Os 155/19g
Beis auch wie T1; Beisatz: Die Aufklärung allfälliger Widersprüche in früheren Vernehmungen wird von § 165 Abs 1 StPO nicht umfasst. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132759
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
JJR_20190903_OGH0002_0140OS00077_19H0000_001