Rechtssatz RS0132760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132760
Geschäftszahl
14Os17/19k (14Os18/19g); 14Os1/21k; 14Os23/21w
Entscheidungsdatum
29.06.2021
Rechtssatz
Unter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.Unter Rechtshandlungen (iSd Paragraph 309, StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.
Entscheidungstexte
- 14 Os 17/19k
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 17/19k
- 14 Os 1/21k
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 1/21k
Vgl; Beisatz: Ebenso wenig erfasst sind bloß manipulative Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung zivilrechtlicher, zwischen dem Unternehmen (auf das sich die Bediensteten‑ oder Beauftragteneigenschaft bezieht) und einem Dritten abgeschlossener Verträge. (T1); Beisatz: Hier: Ausfolgung von sogenannten „Ident.Briefen“ an den nicht legitimierte Empfänger (statt an den Adressaten der Briefe) durch Zusteller der Österreichischen Post AG. (T2)
- 14 Os 23/21w
Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 23/21w
Vgl; Beisatz: Die Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen (hier: durch einen unternehmensfremden Sachverständigen) auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden, stellt eine rein faktische Handlung dar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132760
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20190903_OGH0002_0140OS00017_19K0000_001