Rechtssatz RS0132764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132764
Entscheidungsdatum
31.03.2020
Rechtssatz
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder ‑verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.
Entscheidungstexte
- 15 Os 30/19d
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 30/19d
Beisatz: Nicht nach §§ 83 ff StGB strafbar macht sich demnach, wer zum eigenverantwortlichen gesundheitsschädigenden oder körperverletzenden Suchtgiftkonsum eines anderen durch Überlassen oder Aufbereiten des Suchtgifts beiträgt. (T1)
Beisatz: Nur wenn dem sich selbst verletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt (etwa aufgrund seines geringen Alters, zufolge Krankheit, Berauschung, Schock, gravierender Beurteilungs‑ oder Willensmängel), findet das Autonomieprinzip seine Grenzen. Diesfalls kommt (Vorsatz des Täters auf das Fehlen der Eigenverantwortlichkeit des Opfers begründende Umstände vorausgesetzt) Strafbarkeit des sich an der Verletzung eines anderen Beteiligenden nach (hier:) §§ 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB in Betracht. (T2)
- 14 Os 129/19f
Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132764
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20190529_OGH0002_0150OS00030_19D0000_001