Rechtssatz RS0132776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132776
Geschäftszahl
14Os96/19b (14Os97/19z)
Entscheidungsdatum
03.09.2019
Rechtssatz
Biologische Tatortspuren (iSd § 124 Abs 2 StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein.Biologische Tatortspuren (iSd Paragraph 124, Absatz 2, StPO) sind (nur) solche Spuren, die behördlich (etwa im Rahmen kriminalpolizeilicher Tatortarbeit) am Tatort aufgefunden und gesichert wurden, nicht aber solche, derer die Behörde außerhalb des Tatorts habhaft wird, mögen sie auch ursprünglich am Tatort entstanden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132776
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20190903_OGH0002_0140OS00096_19B0000_001