Rechtssatz RS0132781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132781
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Rechtssatz
Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten.Eine Haftung nach Paragraphen 364 b, in Verbindung mit 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132781
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190725_OGH0002_0020OB00001_19I0000_001