Rechtssatz RS0132792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132792
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Zivilprozess grundsätzlich nur zwischen den Parteien; eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet. Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung. Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132792
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190724_OGH0002_0060OB00045_19I0000_004