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Rechtssatz RS0132800×

Rechtssatz RS0132800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132800

Geschäftszahl

6Ob1/19v

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Rechtssatz

Nach Paragraph 30 b, GmbHG hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Unzumutbarkeit der Mandatsfortsetzung bloß für die Minderheitsgesellschafterin reicht allerdings nicht aus. Ein Aufsichtsratsmitglied braucht auch die Verfolgung eigener Interessen nicht schon deswegen zu unterlassen, weil diese sich für das Unternehmen nachteilig auswirken könnten. Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins a, GmbHG haben die vorgeschlagenen Personen vor der Wahl zum Aufsichtsrat alle Umstände dazulegen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Dabei sind etwa die Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen, geschäftliche Beziehungen zu einzelnen Gesellschaftern oder eine regelmäßige Beratungstätigkeit für den Vorstand – zu denken wäre insbesondere an Beratungsmandate von Rechtsanwälten – mitzuteilen. Eine unvollständige, irreführende oder unrichtige Auskunft kann einen wichtigen Grund für die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds bilden. Aufgrund des Umstands, dass mit einer gerichtlichen Abberufung doch erheblich in die Gesellschaft eingegriffen würde, deren Generalversammlung das Aufsichtsratsmitglied gewählt hat, soll die Abberufung – dies im Gegensatz zur Privatstiftung, bei der dem Gericht aufgrund des der Privatstiftung immanenten „Kontrolldefizits“ eine deutlich wichtigere Rolle zukommt – nur ultima ratio sein. Es ist gerade nicht Sinn und Zweck des Antrags nach Paragraph 30 b, Absatz 5, GmbHG, sich bloß eines unangenehmen Aufsichtsratsmitglieds zu entledigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/19v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 1/19v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132800

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20190523_OGH0002_0060OB00001_19V0000_002