Rechtssatz RS0132801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132801
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Mit der „öffentlich beglaubigten Form“ des § 11 Abs 1 UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.Mit der „öffentlich beglaubigten Form“ des Paragraph 11, Absatz eins, UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 92/19a
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 92/19a
Beisatz: Hier: Beglaubigung durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt entspricht dem Formgebot nicht. (T1); Veröff: SZ 2019/80
- 6 Ob 232/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 232/24x
vgl; Beisatz: Hier: Anerkennung der Beglaubigung durch einen Notar aus Liechtenstein (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132801
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20190829_OGH0002_0060OB00092_19A0000_001