Rechtssatz RS0132807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132807
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Rechtssatz
Erachtet sich der Angeklagte durch die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben in seinem Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), verkürzt, kann er sich dagegen durch entsprechende ‑ aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte ‑ Antragstellung zur Wehr setzen. Ein sachgerechter Antrag ist daher insoweit nicht auf Verhinderung der Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung, sondern auf Befragung jener Person zu richten, deren Angaben im Befund enthalten sind.Erachtet sich der Angeklagte durch die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben in seinem Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), verkürzt, kann er sich dagegen durch entsprechende ‑ aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geschützte ‑ Antragstellung zur Wehr setzen. Ein sachgerechter Antrag ist daher insoweit nicht auf Verhinderung der Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung, sondern auf Befragung jener Person zu richten, deren Angaben im Befund enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132807
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20191009_OGH0002_0130OS00061_19Y0000_001