Rechtssatz RS0132808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132808
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
§ 1 Abs 4 Z 3 IESG ist dahingehend auszulegen, dass diese Regelung den Grenzwert auf den Begriff der Stunde als Zeiteinheit bezieht. Der Überstundenzuschlag vervielfacht nicht die geleistete Arbeitszeit, sondern erhöht den Stundenlohn. Dieser ist daher einschließlich allfälliger Zuschläge nur bis zum Grenzbetrag gesichert.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, IESG ist dahingehend auszulegen, dass diese Regelung den Grenzwert auf den Begriff der Stunde als Zeiteinheit bezieht. Der Überstundenzuschlag vervielfacht nicht die geleistete Arbeitszeit, sondern erhöht den Stundenlohn. Dieser ist daher einschließlich allfälliger Zuschläge nur bis zum Grenzbetrag gesichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132808
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20190829_OGH0002_008OBS00001_19H0000_001