Rechtssatz RS0132818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132818
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Informationen aus gerichtlichen Verfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind, sind als vertrauliche Informationen anzusehen, für die eine besondere Verschwiegenheitspflicht besteht. Das Weitergabeverbot richtet sich insbesondere auch an den am Verfahren beteiligten gesetzlichen Vertreter des Kindes, der dessen Geheimhaltungsinteresse nicht verletzen und personenbezogene Daten nicht missbräuchlich verwenden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132818
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20190924_OGH0002_0040OB00144_19H0000_001