Rechtssatz RS0132820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132820
Geschäftszahl
6Ob79/19i (6Ob80/19m)
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt.Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss ‑ wenn dies der Publizitätsakt nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB ist ‑ „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132820
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190829_OGH0002_0060OB00079_19I0000_001