Rechtssatz RS0132821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132821
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Der Gesetzgeber will mit § 15 Abs 4 VBG im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung liegen nicht vor. Dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten will, stellt keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraum fallende Regelung dar.Der Gesetzgeber will mit Paragraph 15, Absatz 4, VBG im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung liegen nicht vor. Dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten will, stellt keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraum fallende Regelung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132821
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20190923_OGH0002_009OBA00097_19H0000_001