Rechtssatz RS0132827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132827
Entscheidungsdatum
08.05.2023
Rechtssatz
Die Rolle des Obersten Gerichtshofs im Beschwerdeverfahren nach dem DSt (§§ 46, 56) ist nicht auf eine Rechtskontrolle des angefochtenen Beschlusses beschränkt, vielmehr stellt seine Entscheidung – sofern er die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweist oder kassatorisch vorgeht – ein iudicium novum dar, das ohne Bindung an ein Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen ergeht.Die Rolle des Obersten Gerichtshofs im Beschwerdeverfahren nach dem DSt (Paragraphen 46, 56,) ist nicht auf eine Rechtskontrolle des angefochtenen Beschlusses beschränkt, vielmehr stellt seine Entscheidung – sofern er die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweist oder kassatorisch vorgeht – ein iudicium novum dar, das ohne Bindung an ein Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen ergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132827
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20191017_OGH0002_0300DS00003_19Y0000_001