Rechtssatz RS0132828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132828
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Rechtssatz
Die nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene bloße Aufzählung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel stellt keine Begründung, sondern nur das Referat des Protokollinhalts dar. Überhaupt bedeutet die Erwähnung eines Tatumstands in den Entscheidungsgründen noch nicht, dass dieser auch gewürdigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132828
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20190902_OGH0002_0240DS00004_19A0000_001