Rechtssatz RS0132840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132840
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Rechtssatz
Eine bloß kurzfristige rückwirkende Einstellung des Bezugs von Vorschüssen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (hier: drei Monate) steht einer Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen für vor Beginn dieser Unterbrechung des Vorschussbezugs liegende Bezugszeiten nicht entgegen, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden noch nicht abgelaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132840
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20190625_OGH0002_0100OB00024_19F0000_001