Rechtssatz RS0132843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132843
Entscheidungsdatum
18.09.2019
Rechtssatz
Eine Versicherung nach Positionen liegt dann vor, wenn im Vertrag zwischen mehreren Sachinbegriffen unterschieden und für jeden eine eigene Versicherungssumme gebildet wird. Sie liegt auch dann vor, wenn am Ende eine Gesamtversicherungssumme gebildet wird. Die Rechtsfolge der Bildung von Positionen besteht darin, dass jede Position im Hinblick auf Versicherungswert und Versicherungssumme so behandelt wird, als würde ein eigener Versicherungsvertrag vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132843
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190918_OGH0002_0070OB00097_19V0000_001