Rechtssatz RS0132844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132844
Entscheidungsdatum
18.09.2019
Rechtssatz
Sofern Waren und Vorräte je nach Art und Weise der Aufbewahrung in zwei gesonderten Positionen versichert und Sachen unter qualifiziertem Verschluss gestohlen werden, die hiefür vereinbarte Versicherungssumme aber nicht ausreicht, dann ist außerdem im Rahmen der Versicherungssumme für Sachen unter einfachem Verschluss zu entschädigen, wenn oder soweit diese nicht durch Diebstahl von Sachen unter einfachem Verschluss anlässlich desselben Versicherungsfalls verbraucht ist.
Schlagworte
Versicherung nach Positionen, Sachversicherung, Sachinbegriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132844
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190918_OGH0002_0070OB00097_19V0000_002