Rechtssatz RS0132846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132846
Entscheidungsdatum
18.09.2019
Norm
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.3
Rechtssatz
Nach Abschnitt A, Z 2. Pkt 4.1.3 EHVB werden Sachverhalte geregelt, in denen vom Versicherungsnehmer gelieferte mangelhafte Produkte vom Anbieter ausgebaut, entfernt oder freigelegt, dafür mangelfreie Ersatzprodukte eingebaut, angebracht oder verlegt werden müssen, wobei die mangelhaften Produkte danach noch trennbar in der ursprünglich gelieferten Form vorhanden sind.Nach Abschnitt A, Ziffer 2, Pkt 4.1.3 EHVB werden Sachverhalte geregelt, in denen vom Versicherungsnehmer gelieferte mangelhafte Produkte vom Anbieter ausgebaut, entfernt oder freigelegt, dafür mangelfreie Ersatzprodukte eingebaut, angebracht oder verlegt werden müssen, wobei die mangelhaften Produkte danach noch trennbar in der ursprünglich gelieferten Form vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132846
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20190918_OGH0002_0070OB00081_19S0000_002