Rechtssatz RS0132847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132847
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Norm
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.1.4
Rechtssatz
Bei der Nachbesserung geht es um Maßnahmen, die der Behebung des Mangels am Endprodukt dienen und das Endprodukt noch retten, sodass es nicht verworfen oder mit Preisnachlass verkauft werden muss. Bei der „anderen Schadenbeseitigung“ geht es um jene Fälle, in denen das Gesamtprodukt nicht mehr ordnungsgemäß hergestellt werden kann, aber eine Ausweichlösung zur weiteren Verwertung des Gesamtprodukts möglich ist. Eine Nachbesserung „des Endprodukts“ liegt demnach nur vor, wenn gleichzeitig auf die anderen Produkte eingewirkt wird. Erfolgt lediglich die Nachbesserung am gelieferten Produkt, so ist der Erfüllungsanspruch des Vertrags tangiert und der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 81/19s
Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 81/19s
- 7 Ob 51/21g
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 51/21g
Beisatz: Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.3. EHVB ‑ Paradeiser(Tomaten)jungpflanzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132847
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20190918_OGH0002_0070OB00081_19S0000_003