Rechtssatz RS0132854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132854
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Unanfechtbarkeit oder endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist keine Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. Selbst wenn eine Verfügung ex tunc nichtig wäre, ist sie nicht per se unwirksam, sondern nur anfechtbar, das Tatbestandsmerkmal des Handelns im Rahmen einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht im Tatzeitpunkt damit erfüllt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 145/18z
Entscheidungstext OGH 02.10.2019 13 Os 145/18z
- 14 Os 61/23m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
vgl; nur: Die endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132854
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20191002_OGH0002_0130OS00145_18Z0000_001