Rechtssatz RS0132866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132866
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Rechtssatz
Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist § 65 ASGG analog anzuwenden.Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist Paragraph 65, ASGG analog anzuwenden.
Anmerkung
Bem zum RS: Vgl aber RS0125924 und RS0085836.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 163/19b
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 163/19b
Beisatz: Hier: Streit über die Auszahlung der bescheidmäßig zuerkannten Versorgungsleistung (Witwenpension). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungssache, die den ordentlichen Gerichten entzogen ist. (T1)
- 10 ObS 149/20i
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 ObS 149/20i
Ausdrücklich gegenteilig
Schlagworte
Unzulässigkeit des Rechtswegs, Sozialrechtssache, Selbstverwaltungskörper
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132866
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20191024_OGH0002_0040OB00163_19B0000_001