Rechtssatz RS0132871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132871
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Rechtssatz
Eine im ERV zugestellte einstweilige Verfügung ist bereits dann vollstreckbar, wenn der Gegner der gefährdeten Partei Kenntnis von der Entscheidung hat und sich diese im elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters befindet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 135/19b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 135/19b
- 3 Ob 138/20w
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 138/20w
Vgl; Beisatz: Jedenfalls in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, wenn also der inkriminierte Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in einer bloßen Untätigkeit (nämlich der Nichtbeseitigung des dem Titel zugrunde liegenden Artikels) besteht, setzt die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung bereits vor dem Zustellzeitpunkt iSd § 89d Abs 2 GOG jedenfalls die Kenntnis der Partei selbst (und nicht nur die ihres Rechtsvertreters) vom Inhalt der (elektronisch zugestellten und abgerufenen Verfügung) voraus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132871
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20190829_OGH0002_0030OB00135_19B0000_001