Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0132871×

Rechtssatz RS0132871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132871

Geschäftszahl

3Ob135/19b; 3Ob138/20w

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Rechtssatz

Eine im ERV zugestellte einstweilige Verfügung ist bereits dann vollstreckbar, wenn der Gegner der gefährdeten Partei Kenntnis von der Entscheidung hat und sich diese im elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters befindet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 135/19b
  • 3 Ob 138/20w
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 138/20w
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, wenn also der inkriminierte Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in einer bloßen Untätigkeit (nämlich der Nichtbeseitigung des dem Titel zugrunde liegenden Artikels) besteht, setzt die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung bereits vor dem Zustellzeitpunkt iSd § 89d Abs 2 GOG jedenfalls die Kenntnis der Partei selbst (und nicht nur die ihres Rechtsvertreters) vom Inhalt der (elektronisch zugestellten und abgerufenen Verfügung) voraus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132871

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20190829_OGH0002_0030OB00135_19B0000_001