Rechtssatz RS0132872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132872
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Norm
ABGB §1503 Abs9 Z5
ABGB idF 2.ErwSchG §158 Abs2
Rechtssatz
In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde.In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl römisch eins 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des Paragraph 158, Absatz 2, ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132872
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20191030_OGH0002_0090OB00053_19P0000_001