Rechtssatz RS0132875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132875
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
§ 9 Abs 2 AußStrG lässt bei auf Geldleistung gerichteten Begehren ganz grundsätzlich auch einen unbestimmten Antrag zu. Sobald allerdings die Verfahrensergebnisse eine ziffernmäßig bestimmte Angabe des Begehrens zulassen, hat das Gericht die Antragsteller nach § 9 Abs 2 AußStrG zu einer solchen Angabe aufzufordern.Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG lässt bei auf Geldleistung gerichteten Begehren ganz grundsätzlich auch einen unbestimmten Antrag zu. Sobald allerdings die Verfahrensergebnisse eine ziffernmäßig bestimmte Angabe des Begehrens zulassen, hat das Gericht die Antragsteller nach Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG zu einer solchen Angabe aufzufordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132875
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20191024_OGH0002_0060OB00138_19S0000_001