Rechtssatz RS0132877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132877
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Rechtssatz
§ 225l AktG sieht selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, sodass es auch zulässig ist, einen solchen in einem Vergleich zu vereinbaren, solange sich nicht aus den Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird.Paragraph 225 l, AktG sieht selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, sodass es auch zulässig ist, einen solchen in einem Vergleich zu vereinbaren, solange sich nicht aus den Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132877
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20191024_OGH0002_0060OB00138_19S0000_003