Rechtssatz RS0132882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132882
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Soweit zufolge §1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Bestimmung des §1487a ABGB auf ein vor dem 1.1.2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.Soweit zufolge §1503 Absatz 7, Ziffer 9, ABGB die Bestimmung des §1487a ABGB auf ein vor dem 1.1.2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 84/19w
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 84/19w
Veröff: SZ 2019/95
- 2 Ob 175/19b
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 175/19b
Beisatz: Hier: Klage gegen den Staat (Bund) auf Abtretung des heimgefallenen (nunmehr: sich von ihm angeeigneten) Nachlasses. (T1)
- 2 Ob 32/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 32/24f
vgl; Beisatz: Verneinung verfassungsrechtlicher Bedenken dagegen, dass Ansprüche auch ohne Ablauf der kurzen Frist verjähren können und dass Fristen nach altem Recht durch § 1503 Abs 9 Z 7 ABGB allenfalls verkürzt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132882
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20191022_OGH0002_0020OB00084_19W0000_001