Rechtssatz RS0132883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132883
Entscheidungsdatum
10.10.2019
Norm
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung §4
Rechtssatz
§ 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung ist eine abschließende Regelung, sodass es für die dort normierten Pflichten des Verteilernetzbetreibers nicht Voraussetzung ist, dass seine Anschlusspflicht unstrittig ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde.Paragraph 4, Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung ist eine abschließende Regelung, sodass es für die dort normierten Pflichten des Verteilernetzbetreibers nicht Voraussetzung ist, dass seine Anschlusspflicht unstrittig ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 123/19k
Entscheidungstext OGH 10.10.2019 6 Ob 123/19k
Beisatz: Trotz Verpflichtung zur Legung der von § 4 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung geforderten Unterlagen kann der Verteilernetzbetreiber (weiter) seine Anschlusspflicht bestreiten, wobei die Unterlagen diesfalls erst dann Verbindlichkeit erlangen, wenn die Anschlusspflicht vom gemäß § 59 Abs 3 GWG zuständigen Landeshauptmann geklärt wurde. (T1)
Veröff: SZ 2019/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132883
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191010_OGH0002_0060OB00123_19K0000_001