Rechtssatz RS0132884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132884
Entscheidungsdatum
10.10.2019
Rechtssatz
Die Entscheidung des Landeshauptmanns nach § 59 Abs 2 GWG über das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht hat keinen konstitutiven, sondern feststellenden Charakter. Sie schafft daher nicht erst eine Ausnahme von der grundsätzlich bereits ex lege bestehenden Anschlusspflicht, sondern klärt lediglich, ob eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.Die Entscheidung des Landeshauptmanns nach Paragraph 59, Absatz 2, GWG über das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht hat keinen konstitutiven, sondern feststellenden Charakter. Sie schafft daher nicht erst eine Ausnahme von der grundsätzlich bereits ex lege bestehenden Anschlusspflicht, sondern klärt lediglich, ob eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132884
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20191010_OGH0002_0060OB00123_19K0000_002