Rechtssatz RS0132887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132887
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Rechtssatz
Entspricht die Rücktrittsbelehrung dem §165a VersVG idF BGBl I Nr. 6/1997 ist diese auch dann ausreichend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Frist mit der Zusendung der Polizze beginnt.Entspricht die Rücktrittsbelehrung dem §165a VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, ist diese auch dann ausreichend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Frist mit der Zusendung der Polizze beginnt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 78/19z
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 78/19z
- 7 Ob 6/21i
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 6/21i
Beisatz: Hier: Fehlende Bekanntgabe der Adresse des Versicherers im Zusammenhang mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht. (T1)
Schlagworte
Lebensversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132887
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20191023_OGH0002_0070OB00078_19Z0000_001