Rechtssatz RS0132889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132889
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
§ 44 ZÄG stellt eine „gleichartige andere österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinn des § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG dar, wenn die Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund der Mutterschaft unterbrochen wird und die Unterbrechung die in § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG verwiesenen Zeiträume eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder einer Karenz nach dem MSchG oder VKG umfasst und nicht überschreitet.Paragraph 44, ZÄG stellt eine „gleichartige andere österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Satz 2 KBGG dar, wenn die Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund der Mutterschaft unterbrochen wird und die Unterbrechung die in Paragraph 24, Absatz 2, Satz 2 KBGG verwiesenen Zeiträume eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder einer Karenz nach dem MSchG oder VKG umfasst und nicht überschreitet.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 44/19x
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 44/19x
- 10 ObS 36/21y
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 36/21y
Beisatz: Hier: Widerruf der gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG bestehenden Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ohne Intention der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132889
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20191015_OGH0002_010OBS00044_19X0000_001