Rechtssatz RS0132893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132893
Entscheidungsdatum
05.11.2019
Rechtssatz
Unter wesentlichen Mängeln sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 124/19y
Entscheidungstext OGH 05.11.2019 11 Os 124/19y
Beisatz: Dass dem Einspruchsgericht die Begründung der Anklageschrift nicht ausreichend auf alle Beweisergebnisse einzugehen scheint, stellt keinen wesentlichen Mangel iSd § 212 Z 4 StPO dar. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (iSd § 212 Z 2 und/oder Z 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132893
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20191105_OGH0002_0110OS00124_19Y0000_002