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Rechtssatz RS0132893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132893

Geschäftszahl

11Os124/19y

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Rechtssatz

Unter wesentlichen Mängeln sind nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 124/19y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2019 11 Os 124/19y
    Beisatz: Dass dem Einspruchsgericht die Begründung der Anklageschrift nicht ausreichend auf alle Beweisergebnisse einzugehen scheint, stellt keinen wesentlichen Mangel iSd § 212 Z 4 StPO dar. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (iSd § 212 Z 2 und/oder Z 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132893

Im RIS seit

14.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20191105_OGH0002_0110OS00124_19Y0000_002