Rechtssatz RS0132895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132895
Entscheidungsdatum
13.11.2019
Rechtssatz
Ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor der (wirksamen) Urteilszustellung erfolgt, resultiert daraus kein Recht auf eine zweite Rechtsmittelschrift. Bringt der Beschwerdeführer nach Zustellung des berichtigten Protokolls über die Hauptverhandlung (§ 271 Abs 7 StPO) eine neue Rechtsmittelschrift ein oder erklärt er, eine bereits eingebrachte Rechtsmittelschrift aufrecht zu halten, löst daher die nachfolgende neuerliche Urteilszustellung (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO) die Rechtsmittelfrist (§ 285 Abs 1 StPO) nicht von Neuem aus.Ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor der (wirksamen) Urteilszustellung erfolgt, resultiert daraus kein Recht auf eine zweite Rechtsmittelschrift. Bringt der Beschwerdeführer nach Zustellung des berichtigten Protokolls über die Hauptverhandlung (Paragraph 271, Absatz 7, StPO) eine neue Rechtsmittelschrift ein oder erklärt er, eine bereits eingebrachte Rechtsmittelschrift aufrecht zu halten, löst daher die nachfolgende neuerliche Urteilszustellung (Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO) die Rechtsmittelfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) nicht von Neuem aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132895
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20191113_OGH0002_0130OS00062_19W0000_002