Rechtssatz RS0132897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132897
Entscheidungsdatum
08.10.2019
Rechtssatz
Die Strafverfügung ist ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen. Zulässig sind davor ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts iSd § 491 Abs 3 StPO. Nach Durchführung einer ‑ wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung nicht mehr zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss [vgl § 191 Abs 2, § 199 StPO]) zu beenden.Die Strafverfügung ist ohne vorausgehende Hauptverhandlung zu erlassen. Zulässig sind davor ausschließlich vorbereitende Tätigkeiten des Gerichts iSd Paragraph 491, Absatz 3, StPO. Nach Durchführung einer ‑ wenn auch nicht abgeschlossenen – Hauptverhandlung ist die Erlassung einer Strafverfügung nicht mehr zulässig, sondern das Hauptverfahren nach den allgemein geltenden Vorschriften zu führen und mit Urteil (gegebenenfalls mit Beschluss [vgl Paragraph 191, Absatz 2,, Paragraph 199, StPO]) zu beenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132897
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20191008_OGH0002_0110OS00116_19X0000_001