Rechtssatz RS0132898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132898
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Norm
ArbVG idF BGBl I 2010/101 §105 Abs3b S3
Rechtssatz
Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei nach dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren endet, nicht in „besonderem“ Ausmaß zu berücksichtigen, womit aber eine „normale“ Berücksichtigung wie auch sonst verbleibt. Aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartende Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei diesen Arbeitnehmern im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung wie bei einem jüngeren Arbeitnehmer, dh „gewöhnlich“ zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 86/19s
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 86/19s
Veröff: SZ 2019/102
- 9 ObA 96/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 9 ObA 96/23t
- 8 ObA 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132898
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20191030_OGH0002_009OBA00086_19S0000_001