Rechtssatz RS0132900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132900
Entscheidungsdatum
17.10.2019
Rechtssatz
Auch nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des § 18 DSt kann die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden. Aus der Bestimmung des § 18 DSt kann nicht geschlossen werden, dass länger zurückliegende disziplinäre Verfehlungen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Die Vertrauenswürdigkeit wird nicht „automatisch“ durch Zeitablauf wiedererlangt.Auch nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des Paragraph 18, DSt kann die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 18, DSt kann nicht geschlossen werden, dass länger zurückliegende disziplinäre Verfehlungen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Die Vertrauenswürdigkeit wird nicht „automatisch“ durch Zeitablauf wiedererlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132900
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20191017_OGH0002_0190OB00003_19H0000_001