Rechtssatz RS0132908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132908
Entscheidungsdatum
11.12.2019
Rechtssatz
Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (§ 45 Abs 1 StGB), angeordnet werden.Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von Paragraph 21, StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (Paragraph 45, Absatz eins, StGB), angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132908
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20191211_OGH0002_0130OS00081_19I0000_001