Rechtssatz RS0132909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132909
Entscheidungsdatum
11.12.2019
Rechtssatz
Die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB steht der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weil die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (§ 21 StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 1 bis 4 StGB).Die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB steht der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weil die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (Paragraph 21, StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 43 a, Absatz eins bis 4 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132909
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20191211_OGH0002_0130OS00081_19I0000_002