Rechtssatz RS0132917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132917
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Rechtssatz
"Im unmittelbaren Anschluss“ iSd § 3 Abs 1 VKG verlangt einen Karenzbeginn mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag. Dass im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils keine Arbeitsverpflichtung besteht, führt nicht dazu, dass die Karenzen als „im unmittelbaren Anschluss“ iSd § 3 Abs 1 VKG angesehen werden können."Im unmittelbaren Anschluss“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, VKG verlangt einen Karenzbeginn mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag. Dass im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils keine Arbeitsverpflichtung besteht, führt nicht dazu, dass die Karenzen als „im unmittelbaren Anschluss“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, VKG angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132917
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20191128_OGH0002_009OBA00070_19P0000_001