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Rechtssatz RS0132918

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132918

Geschäftszahl

11Os149/19z

Entscheidungsdatum

10.12.2019

Rechtssatz

Es ist mit dem allgemeinen Beschleunigungsgebot (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) und dem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK) nicht vereinbar, wenn der Beschuldigte immer wieder mit einer auf neue belastende Umstände gestützten Verfolgung rechnen müsste, obwohl diese bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens hätten sein können (oder müssen; vergleiche auch Paragraph 195, Absatz 2, erster Satz StPO). Macht der Privatbeteiligte daher von seinem Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Gebrauch, kann er später seinen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, Absatz eins, StPO) nicht auf Beweiserhebungen stützen, die er bereits früher hätte initiieren können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132918

Im RIS seit

27.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20191210_OGH0002_0110OS00149_19Z0000_001