Rechtssatz RS0132920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132920
Entscheidungsdatum
10.12.2019
Rechtssatz
§ 503 StPO enthält in unterschiedlicher Bezugnahme auf den jeweiligen wehrrechtlichen Stand eines Wehrpflichtigen verschiedene, primär der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zukommende, Verständigungspflichten im Zusammenhang mit dem (jeweiligen) Stadium des gegen einen Wehrpflichtigen geführten Strafverfahrens, die (inhaltlich) Ermächtigungen zur Übermittlung personenbezogener Daten darstellen.Paragraph 503, StPO enthält in unterschiedlicher Bezugnahme auf den jeweiligen wehrrechtlichen Stand eines Wehrpflichtigen verschiedene, primär der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zukommende, Verständigungspflichten im Zusammenhang mit dem (jeweiligen) Stadium des gegen einen Wehrpflichtigen geführten Strafverfahrens, die (inhaltlich) Ermächtigungen zur Übermittlung personenbezogener Daten darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132920
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20191210_OGH0002_0110OS00076_19I0000_002