Rechtssatz RS0132936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132936
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Durch die Duldungspflicht des Markeninhabers gemäß § 10 Abs 3 MSchG (der Art 6 MarkenRL umsetzt) werden nur solche Benutzungshandlungen Dritter für zulässig erklärt, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Durch die Duldungspflicht des Markeninhabers gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MSchG (der Artikel 6, MarkenRL umsetzt) werden nur solche Benutzungshandlungen Dritter für zulässig erklärt, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen.
Im Anlassfall verstoßen die Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell gegen das UWG, weshalb schon aus diesem Grund die beanstandete Markenverwendung nicht durch den genannten Ausnahmetatbestand freigestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132936
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20191219_OGH0002_0040OB00096_19Z0000_004